Förderantrag stellen

Inhalte des Förderantrages: 

  • Beschreiben Sie das Projekt
  • Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Initiatoren
  • Alter der zu fördernden Personen
  • Wie viel Eigenmittel werden für das Projekt eingesetzt
  • Wie sieht die Gesamtfinanzierung des Projektes aus

 

Beachten Sie: 

  • Stiftungsaufgabe ist die Förderung im Landkreis Nienburg/Weser
  • Es können ausschließlich junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gefördert werden

 

Den vollständigen Förderantrag können Sie uns per E-Mail, auf postalischem Wege zukommen lassen, oder einfach das  unten stehende Online-Formular nutzen: 

Ernst-Stewner-Stiftung@onlinehome.de

 

 

Ernst-Stewner-Stiftung
Christoph Schäfer
Bruchstraße 15
31629 Estorf

 

Online-Formular: 

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

Zu- und Unterstiftung

So wie Ernst Stewner hat grundsätzlich jede Person die Möglichkeit eine Stiftung zu gründen. Erforderlich ist dafür eine Stiftungssatzung, in der Stiftungszwecke festgelegt und die Geschäftsführung - Vorstand und/oder ein Stiftungsbeirat - geregelt sind. Die Stiftungssatzung muss in Niedersachsen durch die Stiftungsaufsicht - Bezirksvertretung Hannover - genehmigt werden. Das zuständige Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeit der Stiftungszwecke. Der Stifter bzw. die Stifterin entscheiden, ob die Stiftung zu Lebzeiten oder nach dem Tode aktiv und in welcher Höhe Vermögen eingebracht werden soll.

Hat die Stiftung ihre Tätigkeit aufgenommen, dürfen nur aus den erwirtschafteten Erträgen (z.B. Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen) Förderungen gemäß der Stiftungssatzung vorgenommen werden.

Das Stiftungskapital selbst darf nicht für Förderungen verwendet werden, sondern muss wertmäßig erhalten bleiben. Um dies abzusichern, hat der Gesetzgeber den Stiftungen ermöglicht, eine Wertsicherungsrücklage aus den jährlichen Erträgen zu bilden.

Eine Stiftung, wie die von Ernst Stewner gegründete, sollte mit einem Stiftungskapital von nicht unter 250.000 Euro starten. Steht nur ein geringerer Betrag zur Verfügung, gibt es die Möglichkeit einer Zustiftung in eine bestehende Stiftung, mit der man dann - ohne eigenen Verwaltungsaufwand - wohltätig mitwirkt.

Darüber hinaus bietet sich eine Unterstiftung an, die treuhänderisch von einer bestehenden Stiftung rechtlich und verwaltungsmäßig geführt wird. Die Unterstiftung profitiert dabei von dem Erfahrungsschatz der bestehenden Stiftung. Der Unterstifter hat dabei die Möglichkeit, eigene Stiftungsvorstellungen in die bestehende Satzung aufnehmen zu lassen.

Der geschäftsführende Vorstand der Ernst-Stewner-Stiftung steht interessierten Personen gerne beratend zur Verfügung.